Strukturierte, belegte dokumentarische Unterstützung. Dieser Dienst stellt keine Rechtsberatung dar: rechtsverbindliche Aspekte erfordern eine qualifizierte Fachkraft (Anwalt, Datenschutzbeauftragter oder zertifizierter Auditor).
VERORDNUNG (EU) 2024/2847 - CYBER RESILIENCE ACT

Ihre digitalen Produkte
konform mit dem Cyber Resilience Act

Der Cyber Resilience Act verlangt Cybersicherheitsanforderungen für alle Produkte mit digitalen Elementen (Hardware und Software), die auf dem Markt der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden. SYAGA begleitet Sie dabei, Ihre Pflichten zu verstehen und Ihre Konformitätsakte aufzubauen, ohne zu improvisieren.

2024/2847
Verordnung (EU), Referenz EUR-Lex
10.12.2024
Datum des Inkrafttretens
3 Rollen
Hersteller, Einführer, Händler
Stufen
Schrittweise Anwendung im Zeitverlauf

Die Verordnung

Der Cyber Resilience Act (CRA) ist ein horizontaler europäischer Text zur Cybersicherheit digitaler Produkte

Ein sehr weiter Anwendungsbereich

Der CRA erfasst Produkte mit digitalen Elementen (vernetzte Hardware, Software, Firmware), die für den Markt der EU bestimmt sind, mit Cybersicherheitsanforderungen über den gesamten Lebenszyklus des Produkts hinweg.

📋

Pflichten, die von Ihrer Rolle abhängen

Hersteller, Einführer oder Händler: Die Verordnung verteilt unterschiedliche Pflichten je nach Ihrer Position in der Lieferkette, nach dem Modell, das bereits bei anderen europäischen Produktvorschriften verwendet wird.

Eine schrittweise Anwendung, bereits im Gang

Der Text ist am 10. Dezember 2024 in Kraft getreten und sieht eine stufenweise Anwendung im Zeitverlauf vor. Die genauen für Sie geltenden Fristen sind im offiziellen Text für Ihre Situation zu prüfen.

🛠

Wenige Unternehmen haben ihr Vorgehen bereits formalisiert

Wie bei den anderen aktuellen europäischen Cyber-Texten erfordert die CRA-Konformität eine Methode (Produktkartierung, Gap-Analyse, technische Dokumentation), die die meisten Hersteller und Anbieter mangels dedizierter interner Ressourcen noch nicht angegangen haben.

Wer ist betroffen?

Der CRA richtet sich an Wirtschaftsakteure, die digitale Produkte auf dem Markt der EU in Verkehr bringen

Hersteller

Unternehmen, die Produkte mit digitalen Elementen (Hardware, Software, Firmware) entwerfen oder entwerfen lassen und unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarkten.

Einführer

Unternehmen, die ein außerhalb der Union entwickeltes digitales Produkt auf dem Markt der EU in Verkehr bringen.

Händler

Unternehmen, die ein Produkt auf dem Markt der EU bereitstellen, ohne dessen Hersteller oder Einführer zu sein.

Unsere Begleitung

Ein strukturiertes Vorgehen, um Ihre Produkte zu kartieren, Lücken zu messen und Ihren Konformitätsplan aufzubauen

1
Rahmen setzen

Gespräch und Umfang

Gespräch mit der Geschäftsleitung oder dem F&E-Team, um die potenziell vom CRA betroffenen Produkte zu identifizieren (vernetzte Hardware, eingebettete Software, Firmware) sowie Ihre Rolle als Wirtschaftsakteur (Hersteller, Einführer, Händler).

2
Diagnose

Gap-Analyse gegenüber der Verordnung

Kartierung Ihrer digitalen Produkte und ihrer aktuellen Cybersicherheitselemente (Schwachstellenmanagement, Sicherheitsupdates, vorhandene Dokumentation) im Vergleich zu den Anforderungen der Verordnung.

3
Aktionsplan

Priorisierung und Fahrplan

Priorisierter Konformitätsplan: was zuerst behandelt werden muss, was auf die nächsten regulatorischen Fristen warten kann, und welche Ressourcen intern mobilisiert werden müssen.

4
Dokumentation

Unterstützung bei der Erstellung der technischen Akte

Begleitung bei der Strukturierung der von der Verordnung erwarteten technischen Dokumentation (Produktbeschreibung, Management der Cybersicherheitsrisiken, Verfahren zur Behandlung von Schwachstellen).

5
Übergabe

Präsentation und Wissenstransfer

Vorstellung der Diagnose und des Aktionsplans an die Geschäftsleitung, mit Übergabe bearbeitbarer Unterlagen zur Aneignung durch Ihre Teams.

Was Sie erhalten

Eine Diagnose und einen Fahrplan zur Steuerung Ihrer CRA-Konformität

📋

Kartierung der betroffenen Produkte

Inventar Ihrer Produkte mit digitalen Elementen und Bewertung ihrer Exposition gegenüber der Verordnung.

  • Liste der Produkte und Versionen
  • Identifizierte Rolle als Wirtschaftsakteur
  • Erfasste digitale Elemente (Hardware/Software)
🔍

Gap-Analyse

Zusammenfassung der Lücken zwischen Ihrer aktuellen Praxis und den Anforderungen der Verordnung.

  • Bestehendes Schwachstellenmanagement
  • Prozess für Sicherheitsupdates
  • Verfügbare technische Dokumentation
📈

Konformitätsplan

Priorisierter Fahrplan zur Behebung der identifizierten Lücken.

  • Priorisierte Maßnahmen
  • Zu mobilisierende interne Ressourcen
  • Aufmerksamkeitspunkte je Produkt
📄

Unterstützung technische Akte

Begleitung bei der Strukturierung der von der Verordnung erwarteten Dokumentation.

  • Vorlage für Produktbeschreibung
  • Vorlage für Cybersicherheits-Risikomanagement
  • Vorlage für Schwachstellenbehandlung
🔐

Regulatorische Beobachtung

Verfolgung der Durchführungstexte und offiziellen Klarstellungen zum CRA.

  • Aufmerksamkeitspunkte zu den Fristen
  • Warnhinweise zu Textänderungen
  • Empfehlungen zur Antizipation
💻

Bearbeitbare Unterlagen

Alle Dokumente in Formaten, die Sie ändern und intern weiterführen können.

  • HTML- und PDF-Formate
  • Bearbeitbare Dokumente für Ihre Teams
  • Wiederverwendbare Struktur für Ihre zukünftigen Produkte

Eine Verordnung, die sich mit Ihren anderen Pflichten verzahnt

Der CRA ersetzt nicht Ihre anderen Konformitätsprojekte, er ergänzt sie

N2

NIS2 (Richtlinie (EU) 2022/2555)

NIS2 regelt das Cyberrisikomanagement wesentlicher und wichtiger Einrichtungen; der CRA regelt die Sicherheit der von ihnen verwendeten oder vermarkteten digitalen Produkte. Beide Texte ergänzen sich.

ISO

ISO 27001:2022

Ein bereits vorhandenes Informationssicherheits-Managementsystem erleichtert die Strukturierung der vom CRA geforderten Schwachstellenmanagementprozesse.

DS

DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679)

Wenn Ihr digitales Produkt personenbezogene Daten verarbeitet, überschneiden sich die Sicherheitsanforderungen des CRA teilweise mit den von Artikel 32 der DSGVO erwarteten technischen und organisatorischen Maßnahmen.

KI

AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689)

Wenn Ihr Produkt Komponenten künstlicher Intelligenz enthält, können CRA und AI Act je nach Art des Produkts gemeinsam anwendbar sein. Ein Punkt, der im Einzelfall mit Ihrem Rechtsberater zu klären ist.

Eine Begleitung auf Angebotsbasis

Jedes Produkt, jeder Umfang ist anders: Wir erstellen ein auf Ihre Situation zugeschnittenes Angebot

Diagnose

Ein Produkt, ein begrenzter Umfang

Auf Anfrage
An Ihre Situation angepasst
  • Kartierung des betroffenen Produkts
  • CRA-Gap-Analyse
  • Zusammenfassung der Aufmerksamkeitspunkte
Angebot anfordern

Vollständige Akte

Produktpalette, kontinuierlicher Konformitätszyklus

Auf Anfrage
An Ihre Situation angepasst
  • Alles aus Begleitung +
  • Multi-Produkt-Verfolgung
  • Aktualisierung bei jeder Textänderung
  • Prioritärer Support
Angebot anfordern
Wichtig: Wir zeigen keinen Festpreis an, da der Aufwand von der Anzahl der Produkte, ihrer Komplexität und Ihrer Rolle als Wirtschaftsakteur abhängt. Jede Angebotsanfrage wird individuell geprüft.

Häufig gestellte Fragen

Ist mein Unternehmen vom Cyber Resilience Act betroffen?
Wenn Sie ein Produkt mit digitalen Elementen (vernetzte Hardware, Software, Firmware) entwerfen, einführen oder vertreiben, das für den Markt der Europäischen Union bestimmt ist, sind Sie potenziell betroffen. Der genaue Anwendungsbereich (etwaige Ausnahmen, Produktkategorien) muss im Einzelfall mit Ihrem Rechtsberater anhand des offiziellen Textes bestätigt werden.
Wann gilt die Verordnung konkret?
Die Verordnung ist am 10. Dezember 2024 in Kraft getreten und sieht eine schrittweise Anwendung in Stufen vor. Die genauen Fristen für Ihre Produktkategorie müssen zum Zeitpunkt Ihres Projekts anhand des offiziellen Textes (EUR-Lex) geprüft werden, da diese Fristen sich ändern oder durch spätere Durchführungsrechtsakte präzisiert werden können.
Was passiert bei Nichtkonformität?
Die Verordnung sieht eine Regelung finanzieller Sanktionen bei Verstößen gegen die festgelegten Pflichten vor. Die genauen Beträge und Modalitäten müssen anhand des offiziellen Textes geprüft werden; wir zeigen sie hier nicht an, um jede Ungenauigkeit bei einem juristischen Thema zu vermeiden.
Ersetzt diese Diagnose eine Rechtsberatung?
Nein. Unsere Begleitung ist ein Hilfsmittel zur Strukturierung Ihres Konformitätsvorgehens. Sie stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Analyse Ihres Beraters (Rechtsanwalt, Jurist) zu Ihrer besonderen Situation.
Wie viel Zeit muss ich mit meinen Teams aufwenden?
Das hängt von der Anzahl der Produkte und der aktuellen Reife Ihrer Schwachstellenmanagementprozesse ab. Ein Rahmengespräch zu Beginn und eine Abschlusspräsentation sind immer vorgesehen; der genaue Umfang wird im Angebot festgelegt.
Warum ist SYAGA für diese Begleitung qualifiziert?
SYAGA Consulting führt seit 2009 Sicherheitsaudits von Informationssystemen durch. Wir verfolgen die europäischen Cybersicherheitstexte (NIS2, DSGVO, DORA, CRA, AI Act) für unsere Kunden und entwickeln strukturierte Diagnosemethoden, ohne uns an die Stelle einer Rechtsberatung zu setzen.

Regulatorische Beobachtung - offizielle Quellen

Was der CRA-Text wirklich sagt, einfach erklärt. Jeder Punkt verweist auf seine offizielle Quelle (EUR-Lex oder Europäische Kommission), damit Sie es selbst überprüfen können.

📜

Der CRA in einem Satz

Der Cyber Resilience Act ist eine europäische Verordnung (Verordnung (EU) 2024/2847), die Cybersicherheitsanforderungen für digitale Produkte - Hardware und Software - festlegt, die in der Europäischen Union verkauft werden. Er ist am 10. Dezember 2024 in Kraft getreten.
offizielle Quelle ↗

🔍

Wer betroffen ist, verständlich erklärt

Jedes Produkt mit digitalen Elementen, dessen bestimmungsgemäße Verwendung eine direkte oder indirekte logische oder physische Verbindung zu einem Gerät oder Netzwerk vorsieht. Ausgenommen sind Produkte, die bereits durch andere europäische Rechtsakte geregelt sind: Medizinprodukte, Fahrzeuge, Luftfahrt, Meeresausrüstung, identische Ersatzteile oder Produkte, die ausschließlich für Verteidigung/nationale Sicherheit konzipiert sind.
offizielle Quelle (Artikel 2) ↗

Die Daten, die Sie sich merken sollten

10. Dezember 2024: Der Text ist in Kraft getreten. 11. Juni 2026: Die für die Durchsetzung zuständigen Behörden müssen eingerichtet sein. 11. September 2026: Die Meldepflichten für Sicherheitslücken und Vorfälle beginnen. 11. Dezember 2027: Der Großteil der Pflichten, einschließlich der CE-Kennzeichnung, wird anwendbar.
offizielle Quelle (Artikel 71) ↗

🚨

Bei einer Sicherheitslücke gelten Fristen

Wenn eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle oder ein schwerwiegender Vorfall Ihr Produkt betrifft, verlangt die Verordnung, die Behörden zu informieren: eine erste Frühwarnung innerhalb von 24 Stunden, eine detailliertere Meldung innerhalb von 72 Stunden, dann einen Abschlussbericht spätestens 14 Tage nach Bereitstellung einer Korrektur.
offizielle Quelle (Artikel 14) ↗

🔐

Bestimmte Produkte werden genauer überwacht

Der Text unterscheidet Produktkategorien, die als sensibler eingestuft werden (zum Beispiel Antivirensoftware, VPN, Passwortmanager, Betriebssysteme, Router, vernetzte Objekte für die Heimsicherheit) sowie "kritische" Produkte (zum Beispiel Chipkarten, Smart-Meter-Gateways), die verstärkten Anforderungen unterliegen.
offizielle Quelle (Anhänge III und IV) ↗

Die Sanktionen, einfach erklärt

Bis zu 15 Millionen Euro oder 2,5 % des weltweiten Jahresumsatzes (der höhere der beiden Beträge) für die schwersten Verstöße gegen die grundlegenden Sicherheitsanforderungen. Bis zu 10 Millionen oder 2 % für andere Pflichten, und bis zu 5 Millionen oder 1 % bei irreführenden Angaben gegenüber den Behörden. Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen profitieren von einer spezifischen Ausnahme bei der Überschreitung der 24-Stunden-Meldefrist.
offizielle Quelle (Artikel 64) ↗

🛡

Wie es mit dem Rest zusammenhängt

Der CRA ergänzt die NIS2-Richtlinie und stützt sich auf die Cybersicherheitsstrategie der EU von 2020. Eine CE-Kennzeichnung wird zum Nachweis der Konformität erforderlich sein, und die nationalen Marktüberwachungsbehörden werden die Anwendung kontrollieren.
offizielle Quelle (Europäische Kommission) ↗

Lesehinweis: Diese Seite fasst den offiziellen Text zusammen und vereinfacht ihn, um ihn in wenigen Minuten verständlich zu machen. Im Zweifelsfall über Ihre Situation ist allein der konsolidierte, auf EUR-Lex veröffentlichte Text maßgeblich; prüfen Sie dies mit Ihrem Rechtsberater.

Die Sanktionen des CRA, einfach erklärt

Die Verordnung legt 3 Bußgeldstufen je nach Schwere des Verstoßes fest. Hier steht, was der offizielle Text genau sagt, ohne Rundung oder Annäherung.

Schwerster Verstoß
Bis zu 15 Mio. €
oder 2,5 % des weltweiten Umsatzes
(der höhere der beiden Beträge)

Grundlegende Sicherheitsanforderungen + Meldepflichten

Nichteinhaltung der grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen (Anhang I) oder der Herstellerpflichten (Artikel 13 und 14: sichere Konzeption, Schwachstellenmanagement, Meldung von Vorfällen).

Andere Pflichten
Bis zu 10 Mio. €
oder 2 % des weltweiten Umsatzes
(der höhere der beiden Beträge)

Bevollmächtigte, CE-Kennzeichnung, notifizierte Stellen

Verstöße gegen die Pflichten der Bevollmächtigten, die EU-Konformitätserklärung (CE-Kennzeichnung), die Anforderungen an notifizierte Stellen und den von den Behörden angeforderten Datenzugang (je nach Fall Artikel 18 bis 53).

Irreführende Angaben
Bis zu 5 Mio. €
oder 1 % des weltweiten Umsatzes
(der höhere der beiden Beträge)

Falsche oder unvollständige Antwort an eine Behörde

Bereitstellung falscher, unvollständiger oder irreführender Informationen an eine notifizierte Stelle oder eine Marktüberwachungsbehörde, die bei Ihnen anfragt.

offizielle Quelle - Verordnung (EU) 2024/2847, Artikel 64, Absätze 2 bis 4 ↗

📌 Wer verhängt das Bußgeld?

Es sind die nationalen Marktüberwachungsbehörden jedes Mitgliedstaats, die diese Bußgelder verhängen (nicht die Europäische Kommission direkt). Je nach Rechtssystem des Landes kann das Bußgeld auch von einem zuständigen nationalen Gericht verhängt werden. Die Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten teilen sich gegenseitig die verhängten Bußgelder mit.

offizielle Quelle - Europäische Kommission ↗

⚖️ Was für die Festlegung des Betrags berücksichtigt wird

Der Text sieht keinen automatischen Betrag vor: Die Behörde muss von Fall zu Fall berücksichtigen:

  • Art, Schwere und Dauer des Verstoßes sowie seine Folgen;
  • ein bereits verhängtes Bußgeld für einen ähnlichen Verstoß;
  • die Größe des Unternehmens (besondere Aufmerksamkeit gilt Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen, einschließlich Start-ups) und seinen Marktanteil.

offizielle Quelle - Artikel 64 Abs. 5 ↗

🔑 Eine sehr gezielte KMU-Ausnahme (keine allgemeine Befreiung)

Der Text sieht nur eine bezifferte Ausnahme vor: Hersteller, die Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen sind, sind nicht den Bußgeldern der Stufen 2 und 3 ausgesetzt, wenn sie lediglich die in Artikel 14 vorgesehene Frist für die Meldung von Vorfällen überschreiten (24h/72h/Abschlussbericht). Für alles andere (Sicherheitsanforderungen, CE-Kennzeichnung, irreführende Angaben...) gelten dieselben Obergrenzen, unabhängig von der Unternehmensgröße. Verantwortliche für Open-Source-Software ("open-source software stewards") profitieren dagegen von einer weiterreichenden Ausnahme.

offizielle Quelle - Artikel 64 Abs. 10 ↗

📅 Ab wann gelten diese Bußgelder?

Die Sanktionsregelung (Artikel 64) folgt dem allgemeinen Anwendungsdatum der Verordnung, also dem 11. Dezember 2027 - sie gehört nicht zu den seltenen Ausnahmen, die früher gelten (Meldepflichten der Hersteller bereits ab 11. September 2026, Einrichtung der Behörden bereits ab 11. Juni 2026). Konkret: Zum 18. Juli 2026 ist diese Sanktionsregelung noch nicht in Kraft, und es konnte daher noch kein CRA-Bußgeld verhängt werden. Deshalb zeigen wir hier auch kein Beispiel einer realen Sanktion: Es gibt noch keines, und wir werden keines erfinden.

offizielle Quelle - Artikel 71 ↗

Lesehinweis: Die Bußgelder können mit anderen Korrektur- oder Beschränkungsmaßnahmen der Behörde für denselben Verstoß kumuliert werden (Produktrückruf, Marktverbot...). Diese Zusammenfassung vereinfacht Artikel 64 der Verordnung, um ihn in wenigen Minuten lesbar zu machen; im Zweifelsfall über Ihre Situation ist allein der konsolidierte, auf EUR-Lex veröffentlichte Text maßgeblich, zu prüfen mit Ihrem Rechtsberater.

Die Fragen, die sich ein Unternehmensleiter wirklich zum Cyber Resilience Act stellt

Kein Anwaltsjargon: einfache Antworten, jede gestützt auf den offiziellen Text, auf dem sie beruht.

Mein Unternehmen stellt ein vernetztes Produkt her oder verkauft es: bin ich vom CRA betroffen?
Ja, in den meisten Fällen. Der offizielle Text ist weit gefasst: Er erfasst jedes "Produkt mit digitalen Elementen", dessen bestimmungsgemäße oder vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung "eine direkte oder indirekte logische oder physische Verbindung zu einem Gerät oder Netzwerk umfasst". Konkret: ein vernetztes Objekt, eine Software, eine mobile App, die mit einem Server kommuniziert. Einige Produktfamilien sind ausdrücklich ausgenommen, weil sie bereits über eigene Sicherheitsvorschriften verfügen: Medizinprodukte, Fahrzeuge, Luftfahrt, Meeresausrüstung, Verteidigungsprodukte. Wenn Sie in einer dieser Branchen tätig sind, kommt der CRA nicht zusätzlich hinzu, sondern tritt hinter den sektorspezifischen Text zurück. Quelle: Verordnung (EU) 2024/2847, Artikel 2 →
Ich biete nur SaaS oder Cloud an, ohne physisches Objekt: bin ich trotzdem betroffen?
Nein, grundsätzlich nicht. Der europäische Text stellt es unmissverständlich klar: Cloud-Dienste (SaaS, PaaS, IaaS) fallen unter einen anderen Rechtsakt, die NIS2-Richtlinie, nicht unter den CRA. Eine Website, die kein vernetztes Produkt steuert, fällt ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich des CRA. Die zu kennende Nuance: Wenn Ihr Cloud-Dienst der unverzichtbare Baustein für den Betrieb eines von Ihnen verkauften vernetzten Produkts ist (zum Beispiel die App, die ein von Ihnen hergestelltes Objekt fernsteuert), gilt dieser Baustein als Teil des Produkts und fällt dann unter den CRA. Quelle: Verordnung (EU) 2024/2847, Erwägungsgrund 12 →
Welche Termine muss ich konkret in meinem Kalender notieren?
Vier Termine, nicht mehr. Die Verordnung ist am 10. Dezember 2024 in Kraft getreten. Das Kapitel über die notifizierten Stellen (die die sensibelsten Produkte zertifizieren) gilt seit dem 11. Juni 2026. Die Pflicht zur Meldung ausgenutzter Schwachstellen beginnt am 11. September 2026: Das ist die erste Frist, die wirklich Ihren Alltag betrifft. Der Rest der Pflichten (CE-Kennzeichnung, technische Dokumentation, Sicherheitsanforderungen) gilt allgemein ab dem 11. Dezember 2027. Quelle: Verordnung (EU) 2024/2847, Artikel 71 →   Quelle: Europäische Kommission →
Wenn eine Schwachstelle meines Produkts aktiv von einem Angreifer ausgenutzt wird, was muss ich tun und in welcher Frist?
Die Uhr läuft knapp. Sobald Sie erfahren, dass eine Sicherheitslücke Ihres Produkts aktiv ausgenutzt wird, haben Sie 24 Stunden Zeit, um eine erste Frühwarnung an die ENISA und das benannte CSIRT zu senden, dann 72 Stunden, um eine detailliertere Meldung zu übermitteln. Dieselbe Fristenlogik (24h dann 72h) gilt bei einem schweren Sicherheitsvorfall, der Ihr Produkt betrifft. Genau diese Art von Prozess helfen wir Ihnen vorab vorzubereiten, damit Sie ihn nicht erst am Tag entdecken, an dem der Alarm eingeht. Quelle: Verordnung (EU) 2024/2847, Artikel 14 →
Was passiert bei Nichtkonformität, konkret, in Euro?
Drei Stufen, je nach Schwere des Verstoßes. Die schwerste: bis zu 15 Millionen Euro oder 2,5 % des weltweiten Jahresumsatzes (der höhere der beiden Beträge) für einen Verstoß gegen die grundlegenden Sicherheitsanforderungen oder die Meldepflicht. Eine zweite Stufe bei 10 Millionen Euro oder 2 % für andere Pflichten (Kennzeichnung, Dokumentation, Zusammenarbeit mit den Behörden). Und 5 Millionen Euro oder 1 %, wenn Sie einer Kontrollbehörde falsche oder irreführende Informationen liefern. Der Text sieht auch eine Erleichterung für Kleinst- und kleine Unternehmen bei einer bloßen Verzögerung einer Meldefrist vor. Quelle: Verordnung (EU) 2024/2847, Artikel 64 →
Mein Produkt ist bereits heute auf dem Markt: bin ich bis 2027 geschützt?
Teilweise, und das ist eine Falle, die man kennen sollte. Ein Produkt, das bereits vor dem 11. Dezember 2027 auf dem Markt ist, unterliegt den neuen Sicherheitsanforderungen nur, wenn es nach diesem Datum eine "wesentliche Änderung" erfährt. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Die Pflicht zur Meldung ausgenutzter Schwachstellen (die 24h/72h-Pflicht) gilt für alle Produkte im Anwendungsbereich der Verordnung, einschließlich der bereits verkauften, bereits ab dem 11. September 2026. Mit anderen Worten: Der Aufschub bis 2027 deckt nicht alles ab. Quelle: Verordnung (EU) 2024/2847, Artikel 69 →
Ich pflege ein kostenloses Open-Source-Projekt oder eine Komponente: bin ich betroffen?
Nein, wenn Ihre Tätigkeit ehrenamtlich und nicht kommerziell bleibt: Der Text schließt ausdrücklich Code-Mitwirkende aus, die nicht in eigener kommerzieller Verantwortung handeln, und stellt klar, dass die Entwicklung freier Software durch gemeinnützige Organisationen "nicht als kommerzielle Tätigkeit gilt". Wenn Sie jedoch eine Stiftung oder Struktur sind, die ein von anderen umfassend kommerziell genutztes Projekt pflegt, gilt eine erleichterte, spezifische Regelung (der Status als "open-source software steward"): eine dokumentierte Cybersicherheitspolitik und eine Zusammenarbeit mit den Behörden, aber nicht der volle Pflichtenkatalog eines klassischen Herstellers. Quelle: Verordnung (EU) 2024/2847, Erwägungsgrund 18 und Artikel 24 →

Der Zeitplan des CRA, einfach erklärt

Die Verordnung gilt nicht auf einen Schlag: Sie tritt stufenweise über mehrere Jahre in Kraft. Hier sind die Termine, die wirklich zählen, in chronologischer Reihenfolge, mit ihrer konkreten Bedeutung für Sie. Jeder Termin verweist zur Überprüfung auf den offiziellen Text.

11/24
BEREITS VERGANGEN

20. November 2024 - Veröffentlichung im Amtsblatt

Der Text der Verordnung (EU) 2024/2847 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Das ist der Startpunkt des Countdowns: Alle folgenden Fristen berechnen sich ab diesem Datum.
offizielle Quelle (EUR-Lex, Veröffentlichung) ↗

12/24
IN KRAFT

10. Dezember 2024 - Inkrafttreten des Textes

Die Verordnung tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft (Standardregel für europäische Rechtsakte). Der Text existiert also rechtlich seit diesem Datum - aber die überwiegende Mehrheit der konkreten Pflichten für Unternehmen ist noch nicht fällig: Sie kommen stufenweise, siehe den weiteren Zeitplan.
offizielle Quelle (Artikel 71 §1) ↗

06/26
IN KRAFT

11. Juni 2026 - die Kontrollbehörden organisieren sich

Das Kapitel der Verordnung über die Stellen, die für die Bewertung der Konformität von Produkten zuständig sind ("notifizierte Stellen"), gilt ab diesem Datum. Das ist ein Organisationsschritt auf Seiten der Mitgliedstaaten: Es ist noch keine unmittelbare Frist für Ihr Unternehmen.
offizielle Quelle (Artikel 71 §2, Kapitel IV) ↗

09/26
ERSTE KONKRETE FRIST

11. September 2026 - die Meldung von Sicherheitslücken wird verpflichtend

Das ist die erste Frist, die Sie wirklich betrifft. Ab diesem Datum muss jede aktiv ausgenutzte Schwachstelle oder jeder schwerwiegende Vorfall, der eines Ihrer digitalen Produkte betrifft, den Behörden innerhalb strenger Fristen gemeldet werden: eine erste Frühwarnung innerhalb von 24 Stunden, eine detaillierte Meldung innerhalb von 72 Stunden, dann ein Abschlussbericht (14 Tage nach der Korrektur bei einer Schwachstelle, 1 Monat nach der Meldung bei einem Vorfall).
offizielle Quelle (Artikel 71 §2, Artikel 14) ↗

12/26
ZIEL DER STAATEN

11. Dezember 2026 - ein ausreichendes Netz notifizierter Stellen

Die Mitgliedstaaten müssen sich "bemühen", ein Jahr vor der allgemeinen Anwendung genügend notifizierte Stellen eingerichtet zu haben, um administrative Engpässe zu vermeiden. Das ist keine verbindliche Pflicht für Unternehmen, sondern ein Organisationsmeilenstein auf Seiten der Verwaltungen.
offizielle Quelle (Artikel 35 §2) ↗

12/27
WICHTIGE FRIST

11. Dezember 2027 - der Großteil der Verordnung wird anwendbar

Das ist DAS strukturprägende Datum. CE-Kennzeichnung, Einhaltung der grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen (technische Dokumentation, Management des Schwachstellen-Lebenszyklus, Sicherheitsupdates...): Fast alle Pflichten des CRA werden an diesem Datum für auf den Markt gebrachte Produkte durchsetzbar.
offizielle Quelle (Artikel 71 §2) ↗

06/28
ÜBERGANGSZEIT

11. Juni 2028 - Ende der Übergangszeit für bereits anderweitig zertifizierte Produkte

Wenn Ihre Produkte bereits durch eine andere europäische Regelung abgedeckt sind (zum Beispiel Funkanlagen oder Maschinen) und bereits über ein unter diesem Text erlangtes Cybersicherheitszertifikat verfügen, bleibt dieses spätestens bis zu diesem Datum gültig, sofern es nicht vorher abläuft.
offizielle Quelle (Artikel 69 §1) ↗

Gut zu wissen: zwei Regeln, die nebeneinander bestehen. Ein Produkt, das bereits vor dem 11. Dezember 2027 auf dem Markt ist, unterliegt den neuen Anforderungen nur, wenn es nach diesem Datum eine wesentliche Änderung erfährt (Artikel 69 §2). Aber Achtung: Die Pflicht zur Meldung von Schwachstellen und schwerwiegenden Vorfällen (Artikel 14, ab dem 11. September 2026) gilt abweichend für alle bereits auf dem Markt befindlichen Produkte, ohne Ausnahme (Artikel 69 §3). Mit anderen Worten: "bereits verkauftes Produkt" bedeutet nicht "keine Meldepflicht".
offizielle Quelle (Artikel 69) ↗
Der Countdown, der für Sie heute zählt: Es bleiben etwas weniger als 2 Monate bis zur Meldepflicht für Sicherheitslücken (11. September 2026) und etwas weniger als 17 Monate bis zur allgemeinen Anwendung der Verordnung (11. Dezember 2027). Das ist der richtige Zeitpunkt, um Ihre betroffenen Produkte zu kartieren und Ihre technische Dokumentation vorzubereiten, statt das Thema erst in letzter Minute zu entdecken.

Wer im Detail betroffen ist: der offizielle Anwendungsbereich des CRA

Über die drei Rollen (Hersteller, Einführer, Händler) hinaus steht hier, was der Text genau sagt: das Kriterium, das die Verordnung auslöst, was davon ausgenommen ist, und konkrete Produktbeispiele, um ohne Fachjargon zu wissen, ob Sie betroffen sind.

Das von der Verordnung herangezogene Kriterium ist keine Liste von Branchen, sondern ein technisches Kriterium: die Konnektivität. Der Text gilt für jedes "Produkt mit digitalen Elementen", dessen bestimmungsgemäße oder vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung eine direkte oder indirekte logische oder physische Verbindung zu einem Gerät oder Netzwerk umfasst. Ein Objekt, das sich nie mit irgendetwas verbindet, bleibt außerhalb des Anwendungsbereichs; eine Software, eine App, eine eingebettete Komponente, die mit einem Netzwerk kommuniziert, fällt darunter, unabhängig von ihrer Größe oder Branche.
offizielle Quelle, Verordnung (EU) 2024/2847, Artikel 2 §1 ↗

Die drei Rollen, in den genauen Worten der Verordnung

Hersteller

Wer ein digitales Produkt entwickelt oder entwickeln lässt und es unter seinem Namen oder seiner Marke vermarktet. Der Text stellt ausdrücklich klar, dass der Herstellerstatus gilt, "sei es gegen Bezahlung, durch Monetarisierung oder unentgeltlich": Ein kostenloses Produkt anzubieten reicht nicht aus, um aus dem Anwendungsbereich herauszufallen.

offizielle Quelle, Artikel 3 Nr. 13 ↗

Einführer

Jede in der EU niedergelassene Person, die ein Produkt mit dem Namen oder der Marke einer außerhalb der Union niedergelassenen Person auf den europäischen Markt bringt. Ein KMU, das unter seinem Namen in Frankreich außerhalb der EU hergestellte vernetzte Hardware weiterverkauft, übernimmt diese Rolle mit den dazugehörigen Pflichten.

offizielle Quelle, Artikel 3 Nr. 16 ↗

Händler

Jede Person in der Lieferkette, außer dem Hersteller oder dem Einführer, die ein Produkt auf dem EU-Markt bereitstellt, ohne dessen Eigenschaften zu verändern. Das ist die Standardrolle eines Wiederverkäufers oder Integrators, der das Produkt nicht verändert.

offizielle Quelle, Artikel 3 Nr. 17 ↗

Was ausdrücklich außerhalb des Anwendungsbereichs des CRA liegt

🏥 Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika

Bereits durch eigene Sicherheitsvorschriften abgedeckt (Verordnungen (EU) 2017/745 und 2017/746): Der CRA kommt nicht zusätzlich hinzu.

offizielle Quelle, Artikel 2 §2 ↗

🚗 Typgenehmigte Kraftfahrzeuge

Abgedeckt durch die Typgenehmigungsverordnung (EU) 2019/2144, die die Cybersicherheit von Fahrzeugen bereits regelt.

offizielle Quelle, Artikel 2 §2(c) ↗

✈️ Zertifizierte Luftfahrt

Produkte, die nach der Verordnung (EU) 2018/1139 über die Zivilluftfahrt zertifiziert sind, bleiben unter diesem dedizierten sektoralen Rahmen.

offizielle Quelle, Artikel 2 §3 ↗

⚓️ Meeresausrüstung

Ausrüstungen, die unter die Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung fallen, haben ihre eigene Regelung und sind vom CRA ausgenommen.

offizielle Quelle, Artikel 2 §4 ↗

🔧 Identische Ersatzteile

Ein Ersatzteil, das nach denselben Spezifikationen wie die Originalkomponente hergestellt wird, die es ersetzt, ist kein neues Produkt im Sinne des CRA.

offizielle Quelle, Artikel 2 §6 ↗

🛡️ Nationale Verteidigung und Verschlusssachen

Produkte, die ausschließlich für die Verteidigung oder nationale Sicherheit entwickelt oder geändert wurden, oder die für die Verarbeitung von Verschlusssachen konzipiert sind, fallen aus dem Anwendungsbereich heraus.

offizielle Quelle, Artikel 2 §7 und §8 ↗

Konkrete Beispiele: Wenn Sie das herstellen oder verkaufen, sind Sie höchstwahrscheinlich betroffen

Die Verordnung listet selbst Produktkategorien auf, die als "wichtig" (verstärkte Überwachung) oder "kritisch" (höchstes Anforderungsniveau) eingestuft werden. Dies sind nur veranschaulichende Beispiele unter allen erfassten vernetzten Produkten, aber sie geben einen sehr konkreten Eindruck von den vorrangig betroffenen Branchen.

"Wichtige" Produkte, Klasse I, verstärkte Anforderungen
Passwortmanager Antiviren- und Anti-Malware-Software VPN-Software und -Geräte Browser Betriebssysteme Router, Modems, Switches Identitäts- und Zugriffsmanagement (IAM) SIEM Vernetzte Sprachassistenten für zu Hause Vernetzte Schlösser, Kameras und Alarmanlagen Vernetzte Babyphones Vernetztes Spielzeug mit Mikrofon, Kamera oder Ortung Tragbare vernetzte Gesundheitsgeräte
"Wichtige" Produkte, Klasse II, noch verstärkte Bewertung
Firewalls und Intrusion-Detection-Systeme Hypervisoren und Container-Laufzeitumgebungen Manipulationssichere Mikroprozessoren und Mikrocontroller
"Kritische" Produkte (Anhang IV), höchstes Anforderungsniveau
Hardware-Sicherheitsboxen Smart-Meter-Gateways Chipkarten und sichere Elemente

vollständige Liste, offizielle Quelle, Anhänge III und IV der Verordnung ↗

Und wenn Sie ein kleines Unternehmen sind? Die offizielle Definition

Kategorie Mitarbeiterzahl Jahresumsatz oder Bilanzsumme
Kleinstunternehmen weniger als 10 Beschäftigte höchstens 2 Millionen Euro
Kleines Unternehmen weniger als 50 Beschäftigte höchstens 10 Millionen Euro
Mittleres Unternehmen weniger als 250 Beschäftigte Umsatz höchstens 50 Mio. €, oder Bilanzsumme höchstens 43 Mio. €

Diese offizielle Definition ist diejenige, die die Verordnung überall dort verwendet, wo sie Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen erwähnt (vereinfachte Dokumentation, gezielte Ausnahmen bei den bereits oben erläuterten Bußgeldern). offizielle Quelle, Empfehlung 2003/361/EG, Artikel 2 des Anhangs ↗

In der Praxis: Das Konnektivitätskriterium macht den Anwendungsbereich des CRA sehr weit, und die Größe Ihres Unternehmens bringt Sie nicht aus dem Anwendungsbereich heraus, sondern beeinflusst vor allem das Dokumentationsniveau und bestimmte gezielte Ausnahmen. Der vernünftige Ausgangspunkt bleibt immer derselbe: Ihre Produkte anhand dieser offiziellen Kriterien zu kartieren, bevor Sie handeln - genau der erste Schritt unserer CRA-Express-Begleitung.

Ihre Aufsichtsbehörde, je nach Ihrem Land

In Europa hat jedes Land seine eigenen Behörden. Hier finden Sie für die 30 Länder des Europäischen Wirtschaftsraums die Datenschutzbehörde (Ihr Ansprechpartner für die DSGVO) und die nationale Cybersicherheitsbehörde. Jeder Name verlinkt zur offiziellen Website.

LandDatenschutzCybersicherheit
DeutschlandBfDI - Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die InformationsfreiheitBSI - Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Federal Office for Information Security)
ÖsterreichOsterreichische Datenschutzbehorde (DSB)CERT.at
BelgienAutorite de la protection des donnees - Gegevensbeschermingsautoriteit (APD-GBA)Centre for Cybersecurity Belgium (CCB)
BulgarienCommission for Personal Data Protection (CPDP)CERT Bulgaria (National Cybersecurity Incident Response Team, State e-Government Agency)
ZypernOffice of the Commissioner for Personal Data Protection (Cyprus Data Protection Authority)Digital Security Authority (DSA)
KroatienAgencija za zastitu osobnih podataka (AZOP) - Croatian Personal Data Protection AgencyNational Cyber Security Centre (NCSC-HR), operating under the Security and Intelligence Agency (SOA)
DänemarkDatatilsynetForsvarets Efterretningstjeneste (FE) - Cybersituationscenter, national CSIRT (Danish Defence Intelligence Service)
SpanienAgencia Espanola de Proteccion de Datos (AEPD)INCIBE - Instituto Nacional de Ciberseguridad (Spanish National Cybersecurity Institute)
EstlandEstonian Data Protection Inspectorate (Andmekaitse Inspektsioon)Information System Authority (RIA) - National Cyber Security Centre of Estonia (NCSC-EE), heberge CERT-EE
FinnlandOffice of the Data Protection Ombudsman (Tietosuojavaltuutetun toimisto)National Cyber Security Centre Finland (NCSC-FI)
FrankreichCNIL (Commission Nationale de l'Informatique et des Libertes)ANSSI (Agence Nationale de la Securite des Systemes d'Information)
GriechenlandHellenic Data Protection Authority (HDPA) - Arkhi Prostasias Dedomenon Prosopikou KharaktiraNational Cybersecurity Authority (NCSA) - Ethniki Arkhi Kyvernoasfaleias
UngarnNemzeti Adatvedelmi es Informacioszabadsag Hatosag (NAIH) - Hungarian National Authority for Data Protection and Freedom of InformationNational Cyber Security Center of Hungary (NCSC-HU / NKI), operant au sein du Special Service for National Security (SSNS)
IrlandData Protection Commission (DPC)National Cyber Security Centre (NCSC-IE), incluant le CSIRT-IE
IslandPersonuvernd (Icelandic Data Protection Authority)CERT-IS
ItalienGarante per la protezione dei dati personaliAgenzia per la Cybersicurezza Nazionale (ACN)
LettlandData State Inspectorate (Datu valsts inspekcija)CERT.LV - Cyber Incident Response Institution of the Republic of Latvia
LiechtensteinDatenschutzstelle Fürstentum LiechtensteinCSIRT.LI (Computer Security Incident Response Team Liechtenstein / National Cyber Security Unit)
LitauenState Data Protection Inspectorate (Valstybine duomenu apsaugos inspekcija - VDAI)National Cyber Security Centre (Nacionalinis kibernetinio saugumo centras - NKSC)
LuxemburgCommission Nationale pour la Protection des Données (CNPD)Agence nationale de la sécurité des systèmes d'information (ANSSI Luxembourg), sous le Haut-Commissariat à la protection nationale (HCPN)
MaltaOffice of the Information and Data Protection Commissioner (IDPC)CSIRTMalta (Critical Information Infrastructure Protection Unit, Ministry for Home Affairs and National Security)
NorwegenDatatilsynetNSM (Nasjonal sikkerhetsmyndighet / National Security Authority) (noch zu bestätigen)
NiederlandeAutoriteit Persoonsgegevens (AP)National Cyber Security Centre (NCSC-NL)
PolenUrząd Ochrony Danych Osobowych (UODO)CSIRT NASK (CERT Polska)
PortugalComissão Nacional de Proteção de Dados (CNPD)Centro Nacional de Cibersegurança (CNCS)
RumänienANSPDCP - Autoritatea Nationala de Supraveghere a Prelucrarii Datelor cu Caracter Personal (National Supervisory Authority for Personal Data Processing)noch zu bestätigen
SlowakeiUrad na ochranu osobnych udajov Slovenskej republikyNarodny bezpecnostny urad (National Security Authority) - SK-CERT / National Cyber Security Centre
SlowenienInformation Commissioner of the Republic of Slovenia (Informacijski pooblascenec)Government Information Security Office (GISO / URSIV - Urad Vlade RS za Informacijsko Varnost)
SchwedenIntegritetsskyddsmyndigheten (IMY) - Swedish Authority for Privacy ProtectionNationellt cybersakerhetscenter (NCSC-SE), rattache a FRA, integre CERT-SE (CSIRT national)
TschechienUrad pro ochranu osobnich udaju (UOOU) - Office for Personal Data ProtectionNarodni urad pro kybernetickou a informacni bezpecnost (NUKIB) - National Cyber and Information Security Agency

Quellen: offizielle Websites der Behörden und Mitgliederliste des EDSA (edpb.europa.eu), abgerufen am 18. Juli 2026. Bestätigte Datenschutzbehörden: 30/30. Bestätigte Cybersicherheitsbehörden: 28/30. Die Angaben „noch zu bestätigen” weisen auf eine bisher nicht stabilisierte offizielle Quelle hin.

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